|      München    (dapd). Die für Apple-Geräte typische Wischgeste zum Entsperren von iPhone    oder iPad ist in Deutschland nicht mehr durch ein Patent geschützt. Das    Patent sei nichtig, da es keine technische Lösung darstelle, sagte die    Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht, Vivian Sredl, am Donnerstag.    Wie ein Apple-Anwalt zuvor selbst ausgeführt hatte, gibt es keinen    Patentschutz für die Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit von Geräten. Allerdings hatte sich    Apple darauf berufen, dass das Streitpatent eine "technische Lösung für    ein konkretes technisches Problem" betreffe - und damit durchaus    schützenswert sei. Dieser Ansicht folgte das Gericht aber nicht und schloss    sich damit der Rechtsauffassung von Motorola, Samsung und HTC an. Apple kann gegen die Entscheidung    vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe Berufung einlegen. Um Apples Chancen    für ein etwaiges Berufungsverfahren zu erhöhen, reichten die Apple-Anwälte    beim Bundespatentgericht schon einmal weitere Ergänzungsanträge ein - um    vielleicht, wenn schon nicht das ganze, so wenigstens einen Teil des Patents    retten zu können. Für Apple geht es bei der    Frage, ob das Patent mit der Nummer EP1964022 ("Slide to unlock")    Bestand hat oder nicht, vorrangig um eine Imagefrage. Kaum ein Feature wird    so sehr mit Apple verbunden, wie das Streichen über den Bildschirm zum    Entsperren eines Geräts. Insofern ist es für Apple wichtig, um die    Unterscheidbarkeit seiner Geräte sicherzustellen. Nur für sich betrachtet hat    die Wischgeste nach Einschätzung des Patentexperten Florian Müller    wirtschaftlich keine großen Auswirkungen für den Computer- und    Smartphone-Riesen aus Cupertino in Kalifornien. Die Konkurrenz-Anbieter    hatten ohnehin Lösungen gefunden, um die typische Wischgeste von links nach    rechts zu umgehen. Bleibt es bei der nun    getroffenen Entscheidung, hätten die Wettbewerber die Möglichkeit, auf ihren    Geräten die typische Apple-Wischgeste zu imitieren. Allerdings müssten sie    dabei nach Angaben von Müller bei der Implementierung sehr genau aufpassen,    dass dabei nicht vielleicht ein oder mehrere andere Patente verletzt würden.    Würde ein anderer Anbieter die Entsperrungsgeste 1:1 umsetzen, könnte Apple    zudem eine Urheberrechtsverletzung auf das Design der Geste geltend machen.    Um dem zu entgehen, würde es laut Müller aber schon reichen, wenn die    Konkurrenz andere Farben einsetzt oder den Entriegelungspfeil minimal anders    gestaltet. Apple hatte Motorola,    Samsung und HTC zuvor mit Patentverletzungsklagen überzogen - mit höchst    unterschiedlichen Ergebnissen. So hatte Apple im Streit mit Motorola vor dem    Landgericht München einen Sieg errungen. Aktuell läuft das Berufungsverfahren    vor dem Oberlandesgericht München. Eine Entscheidung dort könnte noch im    April fallen. Dagegen hatte das    Landgericht Mannheim das Verfahren gegen Samsung abgewiesen und an den    Bundesgerichtshof in Karlsruhe weiterverwiesen. Auch dort ist bislang noch    keine Entscheidung gefallen. Im Streit mit HTC hatten    beide Parteien ihre Klagen im Zuge einer weltweiten Einigung zurückgezogen    und einen Vergleich geschlossen.  |    
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